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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der LCK Vertriebs-GmbH
1. Geltung
Für unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen,
auch solche des Käufers, sind für uns nur dann verbindlich,
wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
freibleibend. Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
3. Lieferung
Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Bei Überschreitung
der Lieferfrist ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung berechtigt und verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht oder
ein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Lieferverzug
oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit steht dem Käufer erst nach
fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Nachfrist zu:
Unvorhergesehene Ereignisse wie Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche
Verfügungen, Änderungen der Währungsverhältnisse, Krieg, Arbeitskämpfe
und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer
der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung.
Ereignisse dieser Art berechtigen uns, von dem Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten.
4. Haftung wegen Vertragsverletzung
Bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch uns oder
unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unsere Haftung bezieht sich nicht auf entferntere Schäden und ist auf
die Haftungshöchstsumme von 1000,– Euro beschränkt.
5. Rücktritt
Hat der Käufer bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungen) bis zum Ablauf der
Bezugsfrist die vorgesehene Menge nicht abgerufen, haben wir das Recht,
hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen
Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät der Käufer bis zum Ablauf der Bezugsfrist hinsichtlich einer früheren
Lieferung in Verzug, treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen
des Käufers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit
begründen oder ist ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt,
unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist
für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten
zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
6. Versand und Gefahrtragung
Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach
unserem besten Ermessen. Wir werden uns bemühen,Wünsche des Käufers
dabei angemessen zu berücksichtigen.
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle frachtfreier
Lieferungen. Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem Käufer
überlassen.
7. Verpackung
Für Verpackungen unserer Produkte sowie für den Versand in Tank- u.
Lastzügen oder Kessel- u. Topfwagen gelten unsere "Allgemeinen
Verpackungsbedingungen".
8. Preise
Unsere Preise gelten ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Erhöhungen und Neubegründungen der auf
Erzeugung, Vertrieb, Transport etc. der Waren liegenden Kosten einschließlich
öffentliche Lasten berechtigen uns bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungsverträgen)
zur Erhöhung unserer Preise. Gleiches gilt für die Lieferungen,
die erst nach 4 Monaten, gerechnet vom Vertragsabschluß, durchgeführt
werden. Für die Berechnung sind die in unserer Versandstätte festgestellen
Gewichte, Maße oder Stückzahlen maßgebend.
9. Zahlung:
Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn wir über den
Gegenwert unserer Forderung endgültig verfügen können. Etwaiger Skonto
wird nur dann gewährt, wenn fällige Rechnungen nicht mehr offenstehen.
Im übrigen gelten nur die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen.
10. Gewährleistung bei Mängelrügen
Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Käufer die
Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort
untersucht und uns offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10
Tagen nach Ankunft schriftlich angezeigt hat. Unterlässt er die Anzeige oder
wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als geneh-
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migt. Liegt ein rechtzeitig gerügter, wesentlicher Mangel d. Ware vor, kann
der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Sollte eine Nachbesserung
fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wandelung oder Minderung
verlangen. Fehlgeschlagen ist die Nachbesserung, wenn sie unmöglich
ist, ernsthaft und endgültig verweigert wird, unzumutbar verzögert
wird oder vergeblich versucht worden ist.
Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse erfolgt auf Gefahr des Käufers. Unsere
anwendungstechnische Beratung ist, auch im Hinblick auf evtl. Schutzrechte
Dritter, unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung
unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke. Anwendung, Verwendung
und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer
Kontroll-möglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist
diese für alle Schäden auf den Wert der von uns gelieferten und vom Kunden
eingesetzten Ware begrenzt.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, solange wir aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen
ihn haben.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten
Geschäftslebens zu be- und zu verarbeiten sowie zu veräußern.
Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen
usw. sind jedoch unzulässig.
Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Bearbeitung entstehenden
Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
der von uns gelieferten Waren mit Material, welches uns nicht gehört, erwerben
wir im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur Fremdsache Miteigentum
an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. In diesen Fällen gilt
der Käufer insoweit als Verwahrer für uns.
Mit der Annahme unserer Ware tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung
Unserer Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer erwachsenen
Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, bei in unserem
Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen
Wertes (Fakturawertes) unserer Ware.
Dem Käufer ist die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen so lange.
gestattet, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und
nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns
die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Abtretung
dem Schuldner mitzuteilen.
Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden
Waren und uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich
anzuzeigen. Übersteigt der Wert der von uns abgetretenen Forderungen
unsere Forderungen an den Käufer um insgesamt mehr als zwanzig
vom Hundert, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
bzw. Rückabtretung verpflichtet.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer uns den Stand (Höhe,
Fälligkeit etc.) der uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden
Aufstellung nachweist.
12. Vertragsverletzungen
Vertragsverletzungen des Käufers berechtigen uns, vorbehaltlich weitergehender
Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
13. Warenzeichen
Zahlreiche der von uns gelieferten Erzeugnisse sind mit einem unserer Warenzeichen
gekennzeichnet. Werden diese Erzeugnisse verarbeitet, so ist
die Benutzung unserer Warenzeichen in Verbindung mit dem hergestellten
Erzeugnis nur zulässig, wenn unsere schriftliche Zustimmung vorliegt.
Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen sowie Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Vollkaufleuten
Bruchsal.
Dieser Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselangelegenheiten.
Das Vertragsverhältnis unterliegt Deutschen Recht.
15. Aufrechnungsverbot
Gegenüber unseren Forderungen darf der Käufer nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zusatz:
Das bei Auftragsbestätigung genannte Datum gibt den Tag der
Bestellungsannahme, bei Rechnung den Tag der Lieferung oder Leistung,
bei Gut- u. Lastschriften den Tag der Ausfertigung an, falls nichts anderes
vermerkt ist.
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