LCK Vertriebs-GmbH  
 
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der LCK Vertriebs-GmbH

1. Geltung
Für unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch solche des Käufers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Lieferung
Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt und verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit steht dem Käufer erst nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Nachfrist zu:
Unvorhergesehene Ereignisse wie Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügungen, Änderungen der Währungsverhältnisse, Krieg, Arbeitskämpfe und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung. Ereignisse dieser Art berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Haftung wegen Vertragsverletzung
Bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung bezieht sich nicht auf entferntere Schäden und ist auf die Haftungshöchstsumme von 1000,– Euro beschränkt.

5. Rücktritt
Hat der Käufer bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungen) bis zum Ablauf der Bezugsfrist die vorgesehene Menge nicht abgerufen, haben wir das Recht, hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der Käufer bis zum Ablauf der Bezugsfrist hinsichtlich einer früheren Lieferung in Verzug, treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen oder ist ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Versand und Gefahrtragung
Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach unserem besten Ermessen. Wir werden uns bemühen,Wünsche des Käufers dabei angemessen zu berücksichtigen. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle frachtfreier Lieferungen. Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem Käufer überlassen.

7. Verpackung
Für Verpackungen unserer Produkte sowie für den Versand in Tank- u. Lastzügen oder Kessel- u. Topfwagen gelten unsere "Allgemeinen Verpackungsbedingungen".

8. Preise
Unsere Preise gelten ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erhöhungen und Neubegründungen der auf Erzeugung, Vertrieb, Transport etc. der Waren liegenden Kosten einschließlich öffentliche Lasten berechtigen uns bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungsverträgen) zur Erhöhung unserer Preise. Gleiches gilt für die Lieferungen, die erst nach 4 Monaten, gerechnet vom Vertragsabschluß, durchgeführt werden. Für die Berechnung sind die in unserer Versandstätte festgestellen Gewichte, Maße oder Stückzahlen maßgebend.

9. Zahlung:
Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn wir über den Gegenwert unserer Forderung endgültig verfügen können. Etwaiger Skonto wird nur dann gewährt, wenn fällige Rechnungen nicht mehr offenstehen. Im übrigen gelten nur die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen.

10. Gewährleistung bei Mängelrügen
Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort untersucht und uns offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft schriftlich angezeigt hat. Unterlässt er die Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als geneh- Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der LCK Vertriebs-GmbH migt. Liegt ein rechtzeitig gerügter, wesentlicher Mangel d. Ware vor, kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Sollte eine Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wandelung oder Minderung verlangen. Fehlgeschlagen ist die Nachbesserung, wenn sie unmöglich ist, ernsthaft und endgültig verweigert wird, unzumutbar verzögert wird oder vergeblich versucht worden ist. Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse erfolgt auf Gefahr des Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung ist, auch im Hinblick auf evtl. Schutzrechte Dritter, unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontroll-möglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese für alle Schäden auf den Wert der von uns gelieferten und vom Kunden eingesetzten Ware begrenzt.

11. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, solange wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen ihn haben. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftslebens zu be- und zu verarbeiten sowie zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind jedoch unzulässig. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Bearbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit Material, welches uns nicht gehört, erwerben wir im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur Fremdsache Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. In diesen Fällen gilt der Käufer insoweit als Verwahrer für uns. Mit der Annahme unserer Ware tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung Unserer Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer erwachsenen Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, bei in unserem Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes (Fakturawertes) unserer Ware. Dem Käufer ist die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen so lange. gestattet, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen. Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der von uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen an den Käufer um insgesamt mehr als zwanzig vom Hundert, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer uns den Stand (Höhe, Fälligkeit etc.) der uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung nachweist.

12. Vertragsverletzungen
Vertragsverletzungen des Käufers berechtigen uns, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

13. Warenzeichen
Zahlreiche der von uns gelieferten Erzeugnisse sind mit einem unserer Warenzeichen gekennzeichnet. Werden diese Erzeugnisse verarbeitet, so ist die Benutzung unserer Warenzeichen in Verbindung mit dem hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn unsere schriftliche Zustimmung vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Vollkaufleuten Bruchsal. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselangelegenheiten. Das Vertragsverhältnis unterliegt Deutschen Recht.

15. Aufrechnungsverbot
Gegenüber unseren Forderungen darf der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Zusatz:
Das bei Auftragsbestätigung genannte Datum gibt den Tag der Bestellungsannahme, bei Rechnung den Tag der Lieferung oder Leistung, bei Gut- u. Lastschriften den Tag der Ausfertigung an, falls nichts anderes vermerkt ist.

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